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Zeitzeugenarchiv
Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien sind
unter Berücksichtigung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung des
sudetendeutschen Gebiets bereits grundsätzlich erzielt wurde, über
folgende Bedingungen und Modalitäten dieser Abtretung und über die
danach zu ergreifenden Maßnahmen übereingekommen und erklären sich durch
dieses Abkommen einzeln verantwortlich für die zur Sicherung seiner
Erfüllung notwendigen Schritte.
1.) Die Räumung beginnt am 1. Oktober 1938.
2.) Das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien
vereinbaren, daß die Räumung des Gebiets bis zum 10. Oktober 1938
vollzogen wird, und zwar ohne Zerstörung irgendwelcher bestehender
Einrichtungen, und daß die tschecho-slowakische Regierung die
Verantwortung dafür trägt, daß die Räumung ohne Beschädigung der
bezeichneten Einrichtungen durchgeführt wird.
3.) Die Modalitäten der Räumung werden im Einzelnen
durch einen internationalen Ausschuß festgelegt, der sich aus Vertretern
Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs, Italiens und
der Tschecho-Slowakei zusammensetzt.
4.) Die etappenweise Besetzung des vorwiegend deutschen
Gebietes durch deutsche Truppen beginnt am 1. Oktober. Die vier auf der
anliegenden Karte bezeichneten Gebietsabschnitte werden in folgender
Reihenfolge durch deutsche Truppen besetzt: Der mit I bezeichnete
Gebietsabschnitt [Böhmerwald] am 1. und 2. Oktober 1938, der mit II
bezeichnete Gebietsabschnitt [Nordböhmen von Tetschen bis nördlich
Gablonz] am 2. und 3. Oktober 1938, der mit III bezeichnete
Gebietsabschnitt [Egerland und westliches Erzgebirge] am 3., 4. und 5.
Oktober 1938, der mit IV bezeichnete Gebietsabschnitt [Nordmähren
nordöstlich von Mährisch Schönberg bis Jägerndorf] am 6. und 7. Oktober
1938. Das restliche Gebiet vorwiegend deutschen Charakters wird
unverzüglich von dem oben erwähnten internationalen Ausschuß
festgestellt und bis zum 10. Oktober 1938 durch deutsche Truppen besetzt
werden.
5.) Der in §3 erwähnte internationaler Ausschuß wird die
Gebiete bestimmen, in denen eine Volksabstimmung stattfinden soll.
Diese Gebiete werden bis zum Abschluß der Volksabstimmung durch
internationale Formationen besetzt werden. Der gleiche Ausschuß wird die
Modalitäten festlegen, unter denen die Volksabstimmung durchgeführt
werden soll, wobei die Modalitäten der Saar-Abstimmung als Grundlage zu
betrachten sind. Der Ausschuß wird ebenfalls den Tag festsetzen, an dem
die Volksabstimmung stattfindet; dieser Tag darf jedoch nicht später als
Ende November 1938 liegen.
6.) Die endgültige Festlegung der Grenzen wird durch den
internationalen Ausschuß vorgenommen werden. Dieser Ausschuß ist
berechtigt, den vier Mächten Deutschland, dem Vereinigten Königreich,
Frankreich und Italien in bestimmten Ausnahmefällen geringfügige
Abweichungen von der streng ethnographischen Bestimmung der ohne
Volksabstimmung zu übertragenden Zonen zu empfehlen.
7.) Es wird ein Optionsrecht für den Übertritt in die
abgetretenen Gebiete und für den Austritt aus ihnen vorgesehen. Die
Option muß innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Abkommens an ausgeübt werden. Ein deutsch-tschecho-slowakischer
Ausschuß wird die Einzelheiten der Option bestimmen, Verfahren zur
Erleichterung des Austausches der Bevölkerung erwägen und grundsätzliche
Fragen klären, die sich aus dem Austausch ergeben.
8.) Die tschecho-slowakische Regierung wird innerhalb
einer Frist von vier Wochen vom Tage des Abschlusses dieses Abkommens an
alle Sudetendeutschen aus ihren militärischen und polizeilichen
Verbänden entlassen, die diese Entlassung wünschen. Innerhalb derselben
Frist wird die tschecho-slowakische Regierung sudetendeutsche Gefangene
entlassen, die wegen politischer Delikte Freiheitsstrafen verbüßen.
Adolf Hitler
Neville Chamberlain
Mussolini
Ed. Daladier